Thema:Versammlung „Freiheit wird erkämpft“ am 2. März verboten
Auftraggeber: 156 Dezernat Umwelt Ordnung Sport
Datum: 02/28/2013
Das Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport informiert:
Versammlung „Freiheit wird erkämpft“ am 2. März verboten

Die auf dem Internetportal de.indymedia.org für den 2. März beworbene, aber nicht angemeldete Versammlung „Freiheit wird erkämpft“ ist durch die Stadt Leipzig verboten worden. Dies beinhaltet auch jede Art von Ersatzversammlungen an diesem Tag zwischen 10 und 21 Uhr im Bereich der Innenstadt.

Zugleich wurde der Sofortvollzug angeordnet, so dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine entsprechende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird am 1. März 2013 bekannt gemacht.

Nach den Bekundungen des namentlich nicht bekannten Veranstalters sollte die Versammlung vom Marktplatz ausgehen. Über zwischenzeitlich im Stadtgebiet aufgetauchte Plakatierungen ist als beabsichtigter Startzeitpunkt 15 Uhr bekannt. Dem Demonstrationsaufruf zufolge wurde die Anmeldung bei der Versammlungsbehörde bewusst nicht vorgenommen, um sich etwaigen behördlichen Reglementierungen zu entziehen.

Es besteht jedoch die zwingende gesetzliche Pflicht zur Versammlungsanmeldung gemäß Paragraf 14 Absatz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG). Die geforderten Mindestangaben sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, Versammlungen zu ermöglichen und nur dann zu beschränken oder zu verbieten, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. In diesem Zusammenhang besteht eine behördliche Kooperationspflicht.

Wer wiederum als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne erforderliche Anzeige durchführt, macht sich entsprechend Paragraf 27 Abs. 2 SächsVersG strafbar.

Alle Versuche einer Kontaktaufnahme der Versammlungsbehörde zum Zwecke der Kooperation schlugen fehl und auch die sonstigen Angaben in dem Versammlungsaufruf lassen eine Vorbereitung der Polizeibehörden auf mögliche Versammlungsszenarien nicht zu.

Insbesondere die räumliche Enge und hohe Nutzungsdichte in der Innenstadt erfordern dagegen unweigerlich eine Vornahme von Interessenabwägungen zwischen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einerseits und den Grundrechten unbeteiligter Dritter andererseits. +++


156-quo-Versammlungsverbot.pdf 156-quo-Versammlungsverbot.pdf


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