Haushalt-Antrag
Antrags-Nr.: A 0194 23-01 Neufassung
Beschluss-Nr.:
Datum:08.02.2023
Einreicher:SPD-Fraktion
Beschlussfassung in:öffentlicher Sitzung
Block für RV:nicht votiert
Ergebnis Stadtrat:geändert beschlossen

Votum erw. FA Finanzen:

14.01.2023, nicht votiert - Verwaltung unterbreitet konkreten Vorschlag zur Ausgestaltung bis 08.02.2023
nicht votiert
Verwaltung unterbreitet konkreten Vorschlag zur Ausgestaltung bis 08.02.2023


Beschlussantrag

Betrifft:

Härtefallfonds und Risikovorsorge (Neufassung zu den Anträgen A 0194/23/24 und A 0185/23/24)
Beratungsfolge:14.01.2023 erweiterter Fachausschuss Finanzen
09.01.2023 FA Finanzen
08.02.2023 Ratsversammlung


Beschlussvorschlag/Begründung

Die Stadt Leipzig gewährt in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 aus dem Härtefallfonds Zuwendungen als Billigkeitsleistung in Anlehnung an § 53 SäHO für existenzbedrohende finanzielle Belastungen durch inflationsbedingte Kostensteigerungen sowie gestiegene Energiekosten an Vereine, Verbände, freie Träger und andere juristische Personen, die im Stadtgebiet Leipzig ansässig sind, wenn diese nicht anderweitig gedeckt werden können, um das Fortbestehen und die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter zu sichern. Es sind vorrangig die anwendbaren Hilfsprogramme des Bundes und des Freistaates Sachsen in Anspruch zu nehmen.
Die Förderung wird in der Regel als institutionelle Förderung und im Ausnahmefall als Projektförderung nach der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie), VI-DS-01241-NF-05 vom 18.05.2016 ausschließlich zur Teilfinanzierung als Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht. Für Unternehmen gelten zudem die Regelungen der Verordnung (EU) 1407/2013 der EU-Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (de minimis Regelung – Abl EU Nr. L352/1 v. 24.12.2013) und Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01). Die Zuwendungen umfassen neben den nicht rückzahlbaren Leistungen auch zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen und können zur Überbrückung der Wartezeit bei den Bundes- und Landeszuschussprogramme als Liquiditätsunterstützung in Anspruch genommen werden.

Der Härtefallfonds wird als eigenständiges Programm im Leipziger Amtsblatt sowie auf der Homepage der Stadt Leipzig nebst Antrag im PDF Format unter www.leipzig.de/haertefallfonds zeitnah veröffentlicht. Es können Kosten anerkannt werden, die zeitlich bereits nach der Veröffentlichung des Programmes aber vor Antragstellung entstanden sind. Die Darlegung der Betroffenheit, Hilfsbedürftigkeit und Vermögenssituation ist in geeigneter und nachvollziehbarer Form erforderlich. Die Beantragung erfolgt jeweils für das laufende Haushaltsjahr ausschließlich digital im PDF Format an haertefallfonds@leipzig.de oder über das zentrale Serviceportal Amt24 unter https://amt24.leipzig.de/haertefallfondsleipzig. Für das Programm stehen in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 vorerst je 5 Mio. EUR zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Anträge werden durch das Dezernat Finanzen in übergeordneter Zuständigkeit entgegengenommen, kursorisch auf Vollständigkeit und Vorliegen der Fördervoraussetzungen geprüft, dokumentiert und dann zur finalen Prüfung in den zuständigen Fachförderbereich als Bewilligungsbehörde abgegeben. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach positiver Prüfung des Antrages. Die ausgezahlten Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Abrechnung erfolgt durch den Zuwendungsempfänger mittels Verwendungsnachweis bis zum 31.03. des Folgejahres. Erstattungs-/Rückforderungsansprüche der Stadt Leipzig gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehen insbesondere, wenn tatsächlich anderweitig Mittel zur Deckung des institutionellen Defizits infolge inflations- und gehaltsbedingter Kostensteigerungen sowie gestiegener Energiekosten zugeflossen sind oder die Zuwendung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Nach der Öffnungsklausel Ziff. 1 Abs. 3 der Zuwendungsrichtlinie sind Abweichungen von dieser in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Sie müssen durch ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des Zuwendungsempfängers gerechtfertigt sein. Zur Umsetzung des Härtefallfonds beschließt die Ratsversammlung folgende Ausnahmen von den Vorgaben der Zuwendungsrichtlinie:

1. Zuwendungen aus dem Härtefallfonds werden auf Grundlage der oben bezeichneten Zuwendungsrichtlinie ausgereicht. Eine Einzelbeschlussfassung des Stadtrates zu jeder Förderung ist nicht erforderlich. Die Entscheidungsbefugnis nach Ziff. 4.5 wird auf die beteiligten Fachförderbereiche übertragen. Die Herstellung des Einvernehmens mit den jeweils zuständigen Fachausschüssen wird ausgesetzt. Das Dezernat Finanzen informiert den Stadtrat quartalsweise zur Inanspruchnahme des Härtefallfonds.

2. Zuwendungen können ab Veröffentlichung des Programms zum Härtefallfonds gewährt werden.

3. Der unter Ziff. 4.3 ausgewiesene Kreis der Zuwendungsempfänger wird auf Vereine, Verbände, freie Träger und andere juristische Personen, die im Stadtgebiet Leipzig ansässig sind, begrenzt.

4. Der Vorrang der Festbetragsfinanzierung nach Ziff. 5.3 Abs. 2 ist ausgesetzt. Für den Härtefallfonds ist grundsätzlich die Fehlbedarfsfinanzierung anzuwenden.

5. Das Schriftformerfordernis zur Antragstellung unter Ziff. 6.1 wird ausgesetzt. Die Antragstellung über ein elektronisches Antragsformular wird zugelassen. Die Authentifizierung kann über die notwendig einzureichenden Unterlagen abgebildet werden. Die Antragstellung erfolgt zentral zum Dezernat Finanzen. Das Dezernat Finanzen beteiligt die zuständigen Fachförderbereiche.

6. Anträge können in Abweichung zu Ziff. 6.3 laufend im jeweiligen Haushaltsjahr gestellt werden.

7. Das Erfordernis nach Ziff. 8.3, die Allgemeinen Nebenbestimmungen - ANBest zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen, wird ausgesetzt. Sämtliche relevante Bestimmungen sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

8. Um die Auszahlung unmittelbar nach positiver Prüfung des Antrages zu gewährleisten, wird das Erfordernis der Bestandskraft nach Ziff. 9.1 ausgesetzt. Der Rechtsbehelfsverzicht ist für den Fall der uneingeschränkten Bewilligung des Antrags bereits im Antrag zu erklären. Ebenso werden die Auszahlungsmodalitäten nach Ziff. 9.2 ausgesetzt.

9. Das Schriftformerfordernis sowie die Vorlagepflicht der Originalbelege zum Verwendungsnachweis nach Ziff. 10.1 wird ausgesetzt. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt.


Der Härtefallfonds, den die Verwaltung als Vorschlag zu verschiedenen Haushaltsanträgen zur Sonderdynamisierung der Fördermittel für Vereine und Verbände gemacht hat, ist als zusätzliches Sicherungsnetz für Vereine, Verbände, Freie Träger oder auch mittelständische Unternehmen sinnvoll. Allerdings sind verschiedene Risiken durch Anträge zur Dynamisierung von Fördermitteln sei es im Sozial-, Kultur- oder Jugendbereich von verschiedenen Fraktionen verringert worden, weil dadurch bereits Ausgaben von rund 5 Mio. Euro avisiert werden. Dadurch erscheint eine Absenkung des Budgets für den Härtefallfonds um diese Summe sinnvoll.

Zuletzt musste die Stadtverwaltung in Krisensituationen wie der Corona-Pandemie oder der Flüchtlingssituation seit dem Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine immer wieder Personal aus verschiedenen Organisationseinheiten abziehen, was in anderem Ämtern wie beispielsweise dem Bürgerservice oder dem Sozialamt zu noch längeren Wartezeiten bei der Antragsbearbeitung geführt hat. Die Bürgerfreundlichkeit der Kommune hat darunter sehr gelitten. Gerade vor dem Hintergrund steigender Lebenshaltungskosten ist eine schnelle Antragsbearbeitung beispielsweise für einige Kunden des Sozialamtes elementar, sodass auch hierfür Sorge getragen werden soll.