Dass nunmehr auch Nutzer, die öffentlich unterhaltene Gewässer zur Personenbeförderung
nutzen, finanziell zur Gewässerunterhaltung herangezogen werden, ist grundsätzlich richtig und
verursachergerecht.
Allerdings werden, wie insbesondere aus Anlage 3, Seite 3, Tabelle 2 hervorgeht, gewerbliche
Fahrgastschifffahrt und gemeinnützige Vereine gleichbehandelt.
Dies halten wir für nicht sachgerecht.
Gemeinnützige Vereine betreiben den Personentransport überwiegend unentgeltlich und zu
ideellen Zwecken, gewerblich-entgeltlicher Personentransport spielt demgegenüber eine
untergeordnete Rolle, was auch gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wird.
Da Ungleiches auch ungleich zu behandeln ist, sollte sich dieses unterschiedliche Maß an
Gewerblichkeit auch in zwei verschiedenen Abgabensätzen widerspiegeln.
Ehrenamtliches Engagement bei der Gewässerunterhaltung, das es bereits gibt, entlastet die
Stadtverwaltung und sollte den betreffenden Vereinen entsprechend angerechnet werden.
Voraussetzung sind natürlich klare vertragliche Regelungen und Sachkunde bei der Ausführung
dieser Arbeitsleistungen. |