Die bisherige Formulierung schließt Schadenersatz de facto aus. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb dies bei Gründen außerhalb von höherer Gewalt der Fall sein soll.
Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht
voraussehbares und auch durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares
Ereignis. Gerade bei Schadensgründen, die innerhalb des Unternehmens und seines
Betriebsablaufes zu suchen sind, sollte vernünftigerweise ein Schadenersatzanspruch, wie in
nahezu allen anderen Bereichen der Geschäftswelt bestehen.
Die Verwaltung selbst hatte einen gleich lautenden ÄA zur Abfallgebührensatzung, gültig ab
01.01.2012, übernommen (Beschluss-Nr.: RBV-1010/11). |