Die Einordnung der Gemeinschaftsunterkunft in der Pittlerstraße 5/7 in eine eigene Sicherheitskategorie wird
unzureichend begründet. Als Gründe für eine temporäre Bewachung durch Sicherheitsbedienstete und
Videokameras werden lediglich die „Struktur der unmittelbaren Umgebung“, das „Sicherheitsbedürfnis der
AnwohnerInnen“ und die längere Dauer einer Integration des Hauses in das Umfeld angegeben.
Zu prüfen wäre vielmehr, ob eine Integration der Unterkunft in das Wohnumfeld und der Abbau von
Ressentiments, Skepsis und Ängsten unter den AnwohnerInnen nicht mittels nicht repressiver und nicht auf
Abschottung gerichteter Mittel viel besser erreichbar wäre. Zudem wäre eine solche Variante kostengünstiger.
Mit dem Konzept „Wohnen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Leipzig“ (RBV-1293/12)
war die Idee verbunden, kleine, im Stadtgebiet verteilte Asyl-Unterkünfte zu errichten und damit die Wohn- und
Lebenssituation der Asylsuchenden zu verbessern und die Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben
zu befördern.
Die für den Standort Pittlerstraße 5/7 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen mit Wachschutz und technischen
Überwachungsmaßnahmen laufen diesem Ziel entgegen.
Um der Sondersituation des eher ablehnend eingestellten direkten Wohnumfeldes zu begegnen, wäre zu
prüfen, ob nicht die Erweiterung der sozialen Betreuung effektiver und ergebnisreicher im Sinne einer
offenen Nachbarschaft und einer wohlwollenden Aufnahme- und Willkommenskultur wäre. Falls es andere
Sicherheitsbedenken am konkreten Standort gibt, müssen diese den StadträtInnen plausibel gemacht
werden. |