1. Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 286 wird gebilligt. Dem Vertragsabschluss wird zugestimmt.
2. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die Ratsversammlung mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es im Abwägungsvorschlag angegeben ist.
3. Auf Grund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 4 der SächsGemO in den jeweils geltenden Fassungen beschließt die Ratsversammlung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 286, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
4. Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan. |