1. Ausgehend vom Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG § 4 Satz 2 – wird die aktuell tatsächliche Bedarfsquote für Krippen, Tagespflege und Kindergärten ermittelt.
2. Auf der Grundlage der aktuell tatsächlichen Bedarfsquote wird der Bedarfsplan Kindertagesstätten 2014 erarbeitet.
3. Das Investitionsprogramm Kindertagesstätten ist auf der Grundlage der aktuell tatsächlichen Bedarfsquote zu präzisieren und die Umsetzung zu beschleunigen. Dies wird durch einen entsprechenden Maßnahmeplan unterlegt.
4. Bei Bauverzug bzw. Ausfall von geplanten Kita-Investitionen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die geplanten Plätze entsprechend Bedarfsplanung abzusichern. Dem Stadtrat ist dazu halbjährlich Bericht zu erstatten. |